
AGB Processixx e.U
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Processixx e.U.
Unternehmensberatung und Ingenieurbüro
Für Verträge zwischen Unternehmern
Stand 01.01.2026
Processixx e.U., Inhaber Christian Langwieser, Lerchenstraße 13, 4222 Langenstein, Österreich, E-Mail: kontakt@processixx.at, wird nachfolgend „Processixx“ genannt. Der Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Leistungen von Processixx in den Bereichen Unternehmensberatung und Ingenieurbüro, insbesondere Qualitätsmanagement, Prozessmanagement, Managementsysteme, Audits, Schulungen, externe QM-Unterstützung, technische Beratung, Betriebsanlagen, Maschinenänderungen sowie digitale Dokumentations- und Organisationslösungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, die den Vertrag für ihr Unternehmen abschließen. Sie gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.3 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn auf sie vor Vertragsabschluss hingewiesen wurde, der Auftraggeber Gelegenheit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und ihre Geltung vereinbart wurde. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Eine spätere Veröffentlichung oder Änderung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
1.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen bestimmt sich der Leistungsumfang nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem angenommenen Angebot. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von Processixx. Der tatsächliche Beginn der Leistung bedeutet für sich allein keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
1.5 Soweit in diesen AGB eine Erklärung in Textform vorgesehen ist, genügt eine E-Mail oder eine andere dauerhaft speicherbare Erklärung, aus der der Erklärende hervorgeht. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt. Fristen in Tagen bezeichnen Kalendertage, soweit nicht ausdrücklich Arbeitstage genannt sind.
2 Angebot und Auftrag
2.1 Angebote gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Fehlt eine Bindungsfrist, sind sie freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine übereinstimmende Auftragsbestätigung zustande. Änderungen eines Angebots oder einer Bestellung bedürfen der Zustimmung beider Parteien; bloßes Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2.2 Leistungsumfang, Ergebnisse, Honorarbasis und wesentliche Termine werden im Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung festgelegt. Änderungen und Zusatzaufträge sollen vor ihrer Ausführung in Textform vereinbart werden.
2.3 Unentgeltlich ist ein Erstgespräch oder eine Vorleistung nur, wenn dies ausdrücklich zugesagt wurde. Die Erstellung umfangreicher Analysen, Konzepte oder Projektunterlagen vor Auftragserteilung ist nur aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung kostenpflichtig.
3 Leistungserbringung und fachliche Verantwortung
3.1 Processixx erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und im Rahmen der jeweiligen gewerberechtlichen Befugnisse. Maßgeblich sind der vereinbarte Auftrag, einschlägige Vorschriften und die für die konkrete Leistung anzuwendenden fachlichen Standards.
3.2 Bei Beratungs-, Moderations-, Schulungs- und laufenden Unterstützungsleistungen schuldet Processixx die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Zertifizierung, Förderung oder behördliche Entscheidung wird nur geschuldet, wenn eine solche Verpflichtung ausdrücklich und wirksam übernommen wurde. Bei vereinbarten Werkleistungen schuldet Processixx das vereinbarte Arbeitsergebnis.
3.3 Empfehlungen und Bewertungen beziehen sich auf den vereinbarten Untersuchungsumfang und den jeweiligen Bearbeitungsstand. Eine laufende Überwachung späterer Änderungen von Gesetzen, Normen, Anlagen, Organisationen oder eingesetzten Systemen ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst.
3.4 Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen trifft der Auftraggeber. Seine gesetzlichen Pflichten als Unternehmer, Arbeitgeber, Anlageninhaber oder Betreiber bleiben bestehen. Dies lässt die eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten von Processixx unberührt.
4 Betriebsanlagen und technische Prüfungen
4.1 Bei Betriebsanlagenprojekten, Maschinenänderungen, Bescheidregistern und technischen Prüfungen werden die betroffenen Standorte, Anlagen und Leistungen im Auftrag festgelegt. Eine Unterlagenrecherche, Bestandsaufnahme oder vorbereitende Beratung ist keine vollständige Prüfung oder Einreichplanung, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
4.2 Ist eine wiederkehrende Prüfung nach § 82b GewO beauftragt, richten sich Umfang, Inhalt und Dokumentation nach den gesetzlichen Anforderungen. Diese AGB beschränken den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfumfang nicht. Soweit Teilprüfungen durch mehrere befugte Fachpersonen erforderlich sind, sind deren Zuständigkeiten und die Zusammenführung der Ergebnisse zu klären.
4.3 Benötigte Fachbefunde, Messungen, Atteste, Berechnungen oder Prüfungen etwa zu Elektroanlagen, Brandschutz, Statik, Emissionen oder Druckgeräten sind nur im Honorar enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Werden sie für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags benötigt, informiert Processixx den Auftraggeber über den Bedarf und stimmt die Beschaffung ab.
4.4 Fehlende Unterlagen, nicht zugängliche Anlagenteile und nicht abschließend beurteilbare Sachverhalte werden im erforderlichen Umfang dokumentiert. Eine vollständige oder positive Prüfbescheinigung wird nur ausgestellt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Das Fehlen von Nachweisen gilt nicht als Nachweis der Erfüllung.
4.5 Die Erstellung von CE-Konformitätserklärungen, die Übernahme von Herstellerpflichten, eine umfassende Sicherheitsbewertung, vollständige Fachplanungen und die Überwachung der Mängelbehebung sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung und Befugnis umfasst. Gleiches gilt für wiederkehrende Erinnerungs-, Kontroll- oder Fristüberwachungsleistungen.
4.6 Die Vertretung gegenüber Behörden erfolgt ausschließlich im vereinbarten Umfang und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse. Erforderliche Vollmachten hat der Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen. Behördengebühren und Entscheidungen anderer Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von Processixx.
5 Managementsysteme und Audits
5.1 Die Einführung oder Weiterentwicklung von Managementsystemen umfasst die vereinbarten Beratungs- und Dokumentationsleistungen. Die operative Umsetzung, Bereitstellung von Ressourcen und dauerhafte Anwendung im Unternehmen obliegen dem Auftraggeber, soweit nicht bestimmte Aufgaben ausdrücklich Processixx übertragen wurden.
5.2 Audits erfolgen innerhalb des vereinbarten Umfangs nach der vereinbarten Methodik. Stichproben können nicht gewährleisten, dass sämtliche Abweichungen erkannt werden. Eine Zertifizierungsentscheidung trifft ausschließlich die dafür zuständige Stelle. Vereinbarte Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind zu beachten.
5.3 Externe QM-Unterstützung oder Interim-Leistungen umfassen nur die konkret vereinbarten Aufgaben und Befugnisse. Eine Organstellung, gewerberechtliche Geschäftsführung oder gesetzliche Beauftragtenfunktion wird durch die Beauftragung allein nicht begründet. Hierfür erforderliche gesonderte Vereinbarungen und formelle Voraussetzungen bleiben unberührt.
6 Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt die zur Auftragserfüllung erforderlichen Unterlagen, Auskünfte, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen richtig bereit. Er informiert Processixx über relevante Änderungen und über bekannte Risiken oder Besonderheiten.
6.2 Processixx darf auf bereitgestellte Informationen vertrauen, soweit keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen und keine eigenständige Überprüfung geschuldet ist. Vereinbarte und gesetzlich gebotene Prüf-, Sorgfalts- und Warnpflichten bleiben unberührt. Erkennbaren Unstimmigkeiten geht Processixx im erforderlichen Umfang nach.
6.3 Bei Arbeiten vor Ort sorgt der Auftraggeber für sichere Arbeitsbedingungen und erforderliche Zutrittsberechtigungen. Er informiert über Gefährdungen und betriebliche Sicherheitsregeln, veranlasst notwendige Unterweisungen und stellt erforderliche besondere betriebsbezogene Schutzausrüstung bereit. Processixx darf unsichere Arbeiten bis zur Behebung der Gefährdung unterbrechen.
6.4 Verursacht eine verspätete, unvollständige oder geänderte Mitwirkung nachweislich zusätzlichen Aufwand, ist dieser nach der vereinbarten Honorarbasis zu vergüten. Processixx informiert den Auftraggeber möglichst vor Entstehung wesentlicher Mehrkosten über Ursache und voraussichtlichen Umfang. Termine verschieben sich entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
6.5 Processixx weist auf erkennbare Bedenken gegen Vorgaben oder Weisungen hin. Hält der Auftraggeber daran fest, sind die Auswirkungen auf Leistungen, Kosten und Termine abzustimmen. Gesetzlich unzulässige oder fachlich nicht vertretbare Leistungen und Bestätigungen kann Processixx ablehnen.
7 Änderungen und zusätzliche Leistungen
7.1 Ein Pauschalhonorar deckt den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang unter den im Angebot angeführten Voraussetzungen ab. Es umfasst nicht automatisch spätere Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen.
7.2 Zusätzlicher Aufwand kann insbesondere durch geänderte Anlagen oder Abläufe, zusätzliche Standorte, nachträglich bereitgestellte Unterlagen, zusätzliche Abstimmungen, neue behördliche Anforderungen oder vereinbarte Überarbeitungen entstehen. Die Behebung eines von Processixx zu vertretenden Mangels ist keine vergütungspflichtige Zusatzleistung.
7.3 Processixx zeigt einen erkennbaren Änderungsbedarf an und vereinbart die zusätzliche Leistung und Vergütung mit dem Auftraggeber. Ohne Zustimmung besteht keine Verpflichtung, Leistungen außerhalb des bisherigen Auftrags auszuführen. Für beauftragte Zusatzleistungen gilt mangels eigener Preisvereinbarung der vereinbarte Stundensatz, sonst ein angemessenes Entgelt.
7.4 Ausdrücklich vereinbarte Honorarobergrenzen bleiben verbindlich. Ihre Überschreitung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Kostenschätzungen sind als solche zu kennzeichnen; verbindliche Kostenvoranschläge und sonstige zwingende Vorgaben werden dadurch nicht eingeschränkt.
8 Termine und Unterbrechungen
8.1 Verbindliche Leistungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Sonstige Zeitangaben dienen der Planung. Processixx informiert über absehbare wesentliche Verzögerungen und deren Auswirkungen.
8.2 Bei von Processixx nicht zu vertretenden Behinderungen verlängern sich Leistungstermine um die tatsächliche Behinderungsdauer und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. Dies gilt insbesondere bei fehlender Mitwirkung, ausstehenden erforderlichen Fachbefunden und höherer Gewalt. Bekannte behördliche oder gesetzliche Fristen sind dabei gesondert zu berücksichtigen; sie werden durch eine vertragliche Terminverschiebung nicht verlängert.
8.3 Bei einer vom Auftraggeber verursachten Unterbrechung sind bereits erbrachte Leistungen abrechenbar. Nachweisbarer zusätzlicher Wiederanlaufaufwand ist nach vorheriger Information zu vergüten. Eine pauschale Vergütung nicht erbrachter Leistungen allein wegen einer Unterbrechung wird nicht geschuldet.
8.4 Dauert eine nicht von der kündigenden Partei verursachte Unterbrechung länger als drei Monate, kann diese den noch nicht erfüllten Auftrag nach Ankündigung in Textform und einer angemessenen Frist zur Fortsetzung beenden. Die Abrechnung richtet sich nach Punkt 15.
9 Honorar und Zahlung
9.1 Honorare werden in Euro angegeben und verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die vereinbarten Stunden-, Tages- oder Pauschalsätze.
9.2 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand wird die tatsächlich geleistete Zeit dokumentiert. Soweit keine andere Abrechnungseinheit vereinbart ist, wird der gesamte Zeitaufwand je Kalendertag auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Reisezeit wird nur verrechnet, wenn dies vereinbart wurde. Ein Tagessatz umfasst die im Angebot festgelegte Dauer; ohne Festlegung umfasst er acht Leistungsstunden ohne Reisezeit.
9.3 Erforderliche und vereinbarte Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Gebühren und externe Fachleistungen, werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Honorar enthalten sind. Bei absehbaren wesentlichen Fremdkosten ist vor Beauftragung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
9.4 Processixx darf erbrachte Teilleistungen sowie bei länger dauernden Aufträgen den dokumentierten Leistungsfortschritt monatlich abrechnen. Vorauszahlungen werden gesondert vereinbart.
9.5 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Rechnungen können elektronisch an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Rechnungsadresse übermittelt werden.
9.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Gesetzliche Ansprüche auf Betreibungskosten bleiben unberührt. Nach Mahnung und angemessener Nachfrist darf Processixx bei fälligen unbezahlten Honoraren weitere Leistungen aussetzen. Processixx kündigt die Aussetzung und erkennbare Folgen für Termine vorher an.
9.7 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Processixx anerkannten Gegenforderungen zulässig. Für neue Aufträge kann Processixx neue Preise anbieten. Preisänderungen in bestehenden Verträgen erfolgen nur aufgrund einer ausdrücklich vereinbarten Anpassungsregel oder einer gesonderten Vereinbarung.
10 Digitale Lösungen und Daten
10.1 Bei digitalen Lösungen, insbesondere mit Microsoft 365, SharePoint, Power Automate oder vergleichbaren Systemen, werden Funktionen, Zugänge, Schnittstellen und Übergabeumfang im Auftrag festgelegt. Lizenzen, laufender Betrieb, Wartung, Support und spätere Anpassungen sind nur enthalten, wenn dies vereinbart ist.
10.2 Der Auftraggeber stellt erforderliche rechtmäßig nutzbare Lizenzen und Zugänge bereit. Vor Eingriffen in produktive Systeme stimmen die Parteien erforderliche Freigaben, Datensicherungen und Wiederherstellungsmöglichkeiten ab. Soweit nicht anders vereinbart, verantwortet der Auftraggeber die regelmäßige Sicherung seiner produktiven Daten und Systeme. Eigene Sorgfaltspflichten von Processixx bleiben bestehen.
10.3 Änderungen von Drittanbietern, etwa an Lizenzbedingungen, Schnittstellen oder Funktionen, können Anpassungen erforderlich machen. Nicht im ursprünglichen Auftrag enthaltene Anpassungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren. Für eigene fehlerhafte Leistungen bleibt Processixx nach diesen AGB verantwortlich.
11 Übergabe und Gewährleistung
11.1 Ergebnisse können digital übermittelt oder auf einer vereinbarten Plattform bereitgestellt werden. Bei Bereitstellung auf einer Plattform wird der Auftraggeber über die Übergabe informiert. Eine formelle Abnahme ist nur erforderlich, wenn sie vereinbart wurde.
11.2 Der Auftraggeber prüft übergebene Ergebnisse innerhalb angemessener Zeit und meldet erkennbare Mängel möglichst binnen 14 Tagen in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Allein eine Überschreitung dieser Meldefrist führt nicht automatisch zum Verlust von Gewährleistungsrechten; gesetzlich anwendbare Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
11.3 Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen zwölf Monate ab Übergabe. Für arglistig verschwiegene Mängel sowie bei zwingenden längeren Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt § 933 ABGB.
11.4 Processixx erhält zunächst Gelegenheit, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Ist die Verbesserung unmöglich, wird sie verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist, gelten die gesetzlichen weiteren Gewährleistungsrechte. Gesetzliche Ausnahmen vom Vorrang der Verbesserung bleiben unberührt.
11.5 Für Veränderungen oder zweckwidrige Nutzungen durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt Processixx keine Gewährleistung, soweit der beanstandete Mangel dadurch verursacht wurde. Die Gewährleistung für davon unabhängige ursprüngliche Mängel bleibt bestehen.
12 Haftung
12.1 Processixx haftet für schuldhaft verursachte Schäden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und schuldhaft verursachte Personenschäden gelten die gesetzlichen Haftungsregeln ohne die nachfolgenden Beschränkungen.
12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber berechtigterweise vertrauen darf.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und insgesamt auf 12.500 Euro je Auftrag begrenzt. Bei einem ausdrücklich vereinbarten höheren Haftungsbetrag gilt dieser. Erfordert das erkennbare Auftragsrisiko eine höhere Haftungsgrenze, ist diese vor Vertragsabschluss gesondert abzustimmen.
12.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz entgangenen Gewinns ausgeschlossen, soweit dieser nicht zum vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehört. Zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, wird nicht eingeschränkt.
12.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Verantwortlichkeit von Processixx für eingesetzte Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen werden nicht allein durch Verweis auf Dritte ausgeschlossen.
12.6 Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit verjähren, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingender Haftung gelten die gesetzlichen Fristen.
13 Nutzungsrechte und Unterlagen
13.1 Rechte an geschützten Methoden, Vorlagen, Konzepten, Tools und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei Processixx oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die hierfür erforderliche Nutzung vorläufig gestattet.
13.2 Das Nutzungsrecht umfasst die erforderliche interne Nutzung und Vervielfältigung sowie die zweckentsprechende Weitergabe an Behörden, Zertifizierungsstellen, Versicherer und mit dem Projekt befasste Fachpersonen. Vereinbarungsgemäß zur laufenden Pflege bestimmte QM- und Prozessdokumente sowie digitale Lösungen dürfen intern bearbeitet werden. Änderungen sollen nachvollziehbar gekennzeichnet werden; technische Prüfberichte und Bestätigungen dürfen nicht sinnverändernd unter dem Namen von Processixx weiterverwendet werden.
13.3 Eine gewerbliche Verwertung, Weiterveräußerung oder Nutzung als Leistungsvorlage für andere Unternehmen bedarf einer gesonderten Zustimmung. Rechte Dritter und deren Lizenzbedingungen bleiben unberührt. Gesetzlich erlaubte Nutzungen werden nicht eingeschränkt.
13.4 Bearbeitbare Dateien, Quelldaten und administrative Zugänge werden übergeben, soweit dies vereinbart wurde oder für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist. Interne Arbeitsnotizen und allgemeine Methodenunterlagen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht Teil der Übergabe.
13.5 Processixx bewahrt die wesentlichen auftragsbezogenen Unterlagen grundsätzlich sieben Jahre nach Abschluss auf, soweit keine andere rechtliche oder vertragliche Frist gilt und datenschutzrechtlich zulässig. Der Auftraggeber bleibt für die ihm obliegenden Aufbewahrungs- und Nachweispflichten verantwortlich.
14 Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsabwicklung. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte Informationen sowie erforderliche Offenlegungen aufgrund gesetzlicher Pflichten oder zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
14.2 Processixx darf geeignete Mitarbeiter und fachlich befugte Partner beiziehen und verpflichtet diese zur Vertraulichkeit. Bleibt Processixx Vertragspartner des Auftraggebers, werden diese Partner grundsätzlich im Namen und auf Rechnung von Processixx beauftragt. Direkte Verträge zwischen dem Auftraggeber und einer Fachstelle werden nur mit dessen Zustimmung vermittelt oder abgeschlossen.
14.3 Kundennamen, Logos, Auftragssummen und Projektergebnisse werden nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz oder zu Werbezwecken veröffentlicht.
14.4 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Je nach Daten und Zweck erfolgt dies zur Vertragsabwicklung, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder aufgrund berechtigter Interessen. Einzelheiten und Betroffenenrechte ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf www.processixx.at/datenschutz.
14.5 Der Auftraggeber übermittelt personenbezogene Daten nur, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Verarbeitet Processixx Daten weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter, schließen die Parteien vor Beginn einen gesonderten Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
14.6 Vertrauliche Projektinformationen und personenbezogene Daten dürfen nur mit geeigneten Zugriffsrechten und im rechtlich zulässigen Rahmen in Cloud- oder KI-Systemen verarbeitet werden. Eine Nutzung zu auftragsfremden Zwecken oder zum Training allgemein zugänglicher KI-Modelle ist von dieser Vereinbarung nicht umfasst.
15 Vertragsende und Stornierung
15.1 Projektverträge enden mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Für laufende Unterstützungsleistungen werden Dauer und Kündigung im Angebot festgelegt. Fehlt eine Kündigungsregel bei unbefristeten laufenden Leistungen, kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
15.2 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Bei einer behebbaren wesentlichen Vertragsverletzung ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Nachfrist mit Hinweis auf die beabsichtigte Beendigung zu setzen. Zwingende gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Insolvenzfall, bleiben unberührt.
15.3 Bei vorzeitiger Beendigung werden erbrachte Leistungen und vereinbarte, nicht vermeidbare Fremdkosten abgerechnet. Unterbleibt die Ausführung eines Werkauftrags aus Umständen auf Seiten des Auftraggebers, richten sich weitergehende Entgeltansprüche nach § 1168 ABGB; ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und absichtlich versäumter Erwerb sind nach dieser Bestimmung anzurechnen.
15.4 Bei Stundenhonoraren sind grundsätzlich die tatsächlich erbrachten Leistungen zu bezahlen. Eine Vergütung reservierter, nicht geleisteter Zeit oder besondere Stornogebühren setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Von Processixx zu vertretende Vertragsverletzungen begründen keinen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen.
15.5 Bei längerer Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhinderung informiert Processixx den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies möglich ist. Die Parteien stimmen Ersatzleistungen, neue Termine oder eine Beendigung ab. Eine Ersatzperson darf nur eingesetzt werden, wenn sie fachlich geeignet ist und erforderliche Befugnisse besitzt; berechtigte Vertraulichkeitsinteressen sind zu beachten.
16 Recht und Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
16.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz von Processixx vereinbart.
16.3 Die Parteien teilen Änderungen ihrer für die Vertragsabwicklung wesentlichen Kontakt- und Rechnungsdaten zeitnah mit. Bei elektronischen Erklärungen gelten die gesetzlichen Regeln über den Zugang.
16.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt den übrigen Vertrag bestehen, soweit dieser ohne die unwirksame Bestimmung aufrechterhalten werden kann. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen einer Vereinbarung.

